1. Welche Vorteile hat die AG?
Einfache Kapitalbeschaffung:
Die AG kann sich durch Ausgabe von Aktien leichter Eigenkapital beschaffen und ist daher weniger auf Fremdkapital der Banken angewiesen. Da Aktien bereits zu Kleinstbeträgen (1 Euro) ausgegeben werden können, steht der Ausgabe von Aktien an Bekannte, Freunde, Geschäftspartner etc. nichts im Wege.
Mitarbeiterbeteiligung:
Aktienoptionspläne für Mitarbeiter sind ein effizientes Instrument der Entlohnung und der Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen geworden. Größte und kleinste Unternehmen machen von dieser Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung Gebrauch.
Trennung von Management und Kapital:
Stehen bei den Gesellschaftern keine ausreichend qualifizierten Personen zur Verfügung, so muss ein Dritter mit der Geschäftsführung betraut werden. Dies ist bei einer AG einfacher, als bei GmbH oder Personengesellschaft, weil für qualifizierte Führungskräfte ausschlaggebend sein kann, dass der Vorstand weisungsfrei und damit weniger abhängig von den Gesellschaftern ist.
Unternehmensnachfolge:
Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen wird sich in den nächsten Jahren das Problem der Unternehmensnachfolge deutlich stellen. Nach Schätzungen steht in ca. 700.000 Unternehmen in den nächsten 10 Jahren die Nachfolge an. Nicht selten finden sich in der nächsten Generation keine geeigneten Nachfolger. Hier kann die rechtzeitige Einsetzung eines Fremdmanagers oder eines Angestellten aus dem Unternehmen die richtige Lösung sein. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass die Aktienanteile nach und nach auf die nächste Generation übertragen werden, um auch erbschaftssteuerliche Belastungen zu mildern.
Trennung und Überwachung und Geschäftsführung:
In der AG ist anders als bei GmbH und Personengesellschaften zwingend ein Überwachungsorgan, der Aufsichtsrat einzusetzen. Dieser überwacht die Geschäftsführung, den Vorstand. Bei kleineren und mittleren Unternehmen kann sich so der Unternehmer aus dem Tagesgeschäft zurückziehen, ohne dass die Firma auf seine Kenntnisse verzichten muss.
2. Nachteile
Im Vergleich zu GmbH und AG sind auch die Unterschiede und Nachteile zu beachten:
Weniger Gestaltungsmöglichkeiten:
Bei der AG gilt die sog. Satzungsstrenge, d. h. von den Vorschriften des AktG kann nur in ganz wenigen Fällen abgewichen werden.
Zwingende Einrichtung eines Aufsichtsrates:
Wegen der sog. Satzungsstrenge kann auch nicht davon abgesehen werden, einen Aufsichtsrat einzurichten. Es müssen daher geeignete Personen als Aufsichtsratsmitglieder gefunden und eine Vergütung gezahlt werden. Die Rechte des Aufsichtsrates können nicht beschränkt werden. Der Aufsichtsrat ist mit mindestens drei Personen zu besetzen.
Höherer Organisationsaufwand und höheres Stammkapital:
Bei der AG ist mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Hauptversammlung durchzuführen, sind die Aktionäre nicht namentlich bekannt, muss die Hauptversammlung im Bundesanzeiger angekündigt werden. Das Stammkapital beträgt bei der GmbH 25.000 Euro, bei der AG 50.000 Euro.
Höhere Verkehrsfähigkeit der Aktie:
Die höhere Verkehrsfähigkeit der Aktie im Vergleich zu einem GmbH-Anteil sowie die mit Inhaberaktien geschaffene Anonymität der Aktionäre macht es für Außenstehende einfacher, sich unbemerkt Anteile an der AG zu beschaffen. Soll vermieden werden, dass Betriebsfremde durch Erwerb von Aktienpaketen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können, ermöglicht das Aktienrecht die Schaffung sog. Namensaktien, bei der die Übertragungsmöglichkeit an Dritte eingeschränkt werden kann.
Größere Unabhängigkeit des Vorstandes:
Der Einfluss der Gesellschafter und des Aufsichtsrates auf den Vorstand ist, anders als bei der GmbH, wesentlich geringer, der Vorstand ist unabhängiger. Dies stellt auch Risiken für die Aktionäre dar, wenn sie nicht mehr selbst im Vorstand tätig sind.
3. Wie gründe ich eine AG?
Eine AG kann entweder als Neugründung errichtet werden oder, was in der Praxis häufiger ist, durch Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft in eine AG. OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH können nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) problemlos in eine AG umgewandelt werden. Der Notar berät sie in allen Fragen bei der Neu- oder Umwandlungsgründung und beurkundet die notwendigen Rechtsakte.
Folgende Schritte sind bei der Bargründung erforderlich: a) Feststellung der Satzung und Übernahme aller Aktien durch die Gründer
Als Gründer kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, auch eine Einmann-Gründung ist zulässig. Die von den Gründern übernommenen Aktien sind in der Gründungsurkunde aufzugliedern. Ausgabebetrag der Aktien kann bei Nennbetragsaktien der Nennwert oder ein höherer Betrag sein; der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag ist das sog. Agio (Aufgeld).
b) Notwendiger Inhalt der Satzung
Die Satzung wird der Gründungsurkunde als Anlage beigefügt und muss mindestens fol-gende Bestimmungen betreffen:
- Firma und Sitz
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Grundkapitals (mindestens 50.000 Euro)
- Aufteilung des Grundkapitals in Aktien
- Angabe, ob Inhaber oder Namensaktien
- Zahl der Vorstandsmitglieder: Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl festlegen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht.
- Bekanntmachungen der Gesellschaft
c) Bestellung des ersten Aufsichtsrates, des Abschlussprüfers und des Vorstandes
Die Gründer müssen den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellen. Die Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Auswahl der von den Gründern zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellenden Personen ist eine wichtige unternehmerische Entscheidung.
Der Vorstand wird nicht von den Gründern, sondern vom neu bestellten Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss des Aufsichtsrates.
d) Gründungsbericht, Gründungsprüfung
Nachdem der Vorstand bestellt ist, haben die Gründer einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben den Hergang der Gründung zu prüfen.
e) Gründungsprüfung durch Wirtschaftsprüfer
Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt das Gesetz eine externe Prüfung durch den sog. Gründungsprüfer. Der Gründungsprüfer wird auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht bestellt.
f) Anmeldung der Gesellschaft
Aufsichtsrat, Gründer und Vorstand haben die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Auf jede Akte ist mindestens ¼ des Nennbetrages und bei Festsetzung eines höheren Ausgabebetrages das sog. Agio in vollem Umfang einzuzahlen. Bei der Gründung einer Einmann-AG muss außerdem Sicherheit durch Bankbürgschaft für den nicht eingezahlten Teil der Einlage geleistet werden.
g) Gerichtliche Prüfung, Eintragung
Das Gericht prüft auf der Grundlage der Anmeldung der beigefügten Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzung eingehalten sind. In das Handelsregister werden eingetragen:
- Firma und Sitz
- Gegenstand des Unternehmens
- Höhe des Grundkapitals
- Tag der Feststellung der Satzung
- Die Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsbefugnis
- Die Bestimmung über die Dauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital
Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die AG als juristische Person.


Notar Dr. jur. Max Eichmanns
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